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Kosten & Abrechnung
Kosten & Abrechnung
Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung
Bei gesetzlich Versicherten rechne ich die Kosten über die Kassenärztliche Vereinigung ab. Bringen Sie Ihre gültige Versichertenkarte mit. Eine Überweisung ist hierzu nicht notwendig.
Bitte beachten Sie, dass ich vor dem Hintergrund meiner Kassenzulassung medizinisch notwendige Leistungen bei gesetzlich Versicherten nicht als
Selbstzahlerleistung abrechnen darf. Dies ist zum Beispiel für Patientinnen und Patienten relevant, die eine Abrechnung mit der Krankenversicherung vor dem Hintergrund einer zukünftigen Verbeamtung nicht wünschen.
Bei gesetzlich Versicherten rechne ich die Kosten über die Kassenärztliche Vereinigung ab. Bringen Sie Ihre gültige Versichertenkarte mit. Eine Überweisung ist hierzu nicht notwendig.
Bitte beachten Sie, dass ich vor dem Hintergrund meiner Kassenzulassung medizinisch notwendige Leistungen bei gesetzlich Versicherten nicht als Selbstzahlerleistung abrechnen darf. Dies ist zum Beispiel für Patientinnen und Patienten relevant, die eine Abrechnung mit der Krankenversicherung vor dem Hintergrund einer zukünftigen Verbeamtung nicht wünschen.
PKV und Beihilfe
Private Krankenversicherung und Beihilfe
Bei privat Versicherten und Beihilfeberechtigten erfolgt die Abrechnung direkt mit den Patientinnen und –patienten, und zwar auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), des privatärztlichen Behandlungsvertrages und etwaiger Honorarvereinbarungen. Die Erstattungsmöglichkeiten sind von Fall zu Fall unterschiedlich und hängen unter anderem von dem jeweiligen Tarif bei Ihrer privaten Krankenversicherung beziehungsweise den Bedingungen der zuständigen Beihilfestelle ab. Insbesondere in den sogenannten Standard- und Basistarifen wird regelmäßig nur ein Teil der Kosten erstattet. Selbstverständlich unterstütze ich die Erstattung, zum Beispiel durch entsprechende Angaben für Therapieanträge und gegebenenfalls erforderliche Berichte an Gutachter bzw. beratende Ärzte der Erstattungsstellen.
Die teilweise eingeschränkten Erstattungs-möglichkeiten hängen unter anderem mit der weiterhin ausstehenden Novelle der sehr veralteten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zusammen. Es ist weiterhin offen, wann eine neue Gebührenordnung verabschiedet wird und ob diese der heutigen Kostenstruktur gerecht werden und die aufwendigen Aus-, Weiter- und Fortbildungen angemessen abbilden wird. Zu diesem Thema informiert etwa die Bundesärztekammer. In der PKV werden Tarife angeboten, die diesem Umstand Rechnung tragen und auch Gebühren mit höheren Steigerungsfaktoren erstatten.
Auch die Fragen, ob, wann und in welcher Form ein Antrag gestellt werden muss, lassen sich nicht pauschal beantworten. Ich empfehle Ihnen, sich vor dem Ersttermin bei den Erstattungsstellen zu informieren. Sie können entsprechende Unterlagen ins Erstgespräch mitbringen, dann kann ich gegebenenfalls nähere Angaben machen und wir können das gemeinsame Vorgehen besser planen.
Das Honorar für eine fünfzigminütige Sitzung beträgt 152,83 €*.
Eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet. Vor Beginn einer Behandlung werden zunächst bis zu drei Termine psychotherapeutische Sprechstunde und bis zu vier probatorische Sitzungen durchgeführt. Neben den Sitzungen sind in der Regel noch wenige begleitende Leistungen notwendig. Hierzu zählen beispielsweise die Erhebung der biographischen Anamnese (GOÄ 860) sowie die Anwendung und Auswertung von Testuntersuchungen (z.B. GOÄ 857). Nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf, um Näheres zu erfahren.
* Beispielpreis. Beispielrechnung: GOÄ 861 x 3,8.
Bei privat Versicherten und Beihilfeberechtigten erfolgt die Abrechnung direkt mit den Patientinnen und –patienten, und zwar auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), des privatärztlichen Behandlungsvertrages und etwaiger Honorarvereinbarungen. Die Erstattungsmöglichkeiten sind von Fall zu Fall unterschiedlich und hängen unter anderem von dem jeweiligen Tarif bei Ihrer privaten Krankenversicherung beziehungsweise den Bedingungen der zuständigen Beihilfestelle ab. Insbesondere in den sogenannten Standard- und Basistarifen wird regelmäßig nur ein Teil der Kosten erstattet. Selbstverständlich unterstütze ich die Erstattung, zum Beispiel durch entsprechende Angaben für Therapieanträge und gegebenenfalls erforderliche Berichte an Gutachter bzw. beratende Ärzte der Erstattungsstellen.
Die teilweise eingeschränkten Erstattungsmöglichkeiten hängen unter anderem mit der weiterhin ausstehenden Novelle der sehr veralteten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zusammen. Es ist weiterhin offen, wann eine neue Gebührenordnung verabschiedet wird und ob diese der heutigen Kostenstruktur gerecht werden und die aufwendigen Aus-, Weiter- und Fortbildungen angemessen abbilden wird. Zu diesem Thema informiert etwa die Bundesärztekammer. In der PKV werden Tarife angeboten, die diesem Umstand Rechnung tragen und auch Gebühren mit höheren Steigerungsfaktoren erstatten.
Auch die Fragen, ob, wann und in welcher Form ein Antrag gestellt werden muss, lassen sich nicht pauschal beantworten. Ich empfehle Ihnen, sich vor dem Ersttermin bei den Erstattungsstellen zu informieren. Sie können entsprechende Unterlagen ins Erstgespräch mitbringen, dann kann ich gegebenenfalls nähere Angaben machen und wir können das gemeinsame Vorgehen besser planen.
Das Honorar für eine fünfzigminütige Sitzung beträgt 152,83 €*.
Eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet. Vor Beginn einer Behandlung werden zunächst bis zu drei Termine psychotherapeutische Sprechstunde und bis zu vier probatorische Sitzungen durchgeführt. Neben den Sitzungen sind in der Regel noch wenige begleitende Leistungen notwendig. Hierzu zählen beispielsweise die Erhebung der biographischen Anamnese (GOÄ 860) sowie die Anwendung und Auswertung von Testuntersuchungen (z.B. GOÄ 857). Nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf, um Näheres zu erfahren.
* Beispielpreis. Beispielrechnung: GOÄ 861 x 3,8.